§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der BAK ist überparteilich und nicht konfessionell gebunden.
(2) Der BAK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar solche im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (s. § 1).
(3) Mittel des BAK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des BAK.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Auflösung oder Aufhebung des BAK nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des BAK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mittel des BAK

(1) Der BAK erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Sonstige Zuwendungen.
(2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.