§ 5
Landesgruppen
und Arbeitsgemeinschaften
(1) Entsprechend der Gliederung des Bundesgebietes in Länder gliedert sich der BAK in Landesgruppen. Innerhalb der Landesgruppen kann eine Differenzierung nach schulform- bzw. stufenbezogenen Sektionen erfolgen.
(2) Die Landesgruppen können sich Geschäftsordnungen geben; diese bedürfen der Genehmigung durch den Erweiterten Vorstand.
(3) Die Landesgruppen vertreten die Ziele des BAK im Sinne des § 1 dieser Satzung in den Ländern, insbesondere in Verhandlungen mit den jeweiligen Gesetzgebungs- und Verwaltungsinstanzen.
(4) Die Delegiertenversammlung oder der Erweiterte Vorstand können Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die von der Gliederung nach (1) unabhängig sind.
(5) Mit Verbänden, Vereinen, Institutionen etc., die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen wie der BAK nach § 1 seiner Satzung, können Kooperationsverträge geschlossen werden, die in jedem einzelnen Fall die Formen der Zusammenarbeit mit dem BAK regeln.
(6) Die/Der Vorsitzende des BAK schließt den Kooperationsvertrag nach Beratung im Geschäftsführenden Vorstand; der Kooperationsvertrag wird endgültig wirksam, wenn die Delegiertenversammlung zustimmt.